K&S Schädlingsbekämpfung
Schädlingsbeseitigung seit 1925

AGB

der Kamper­mann und Söhne GmbH Schädlingsbekämpfung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2008

1. Einbeziehung, Abwehrklausel

Alle Leis­tungen in der Schäd­lings­be­kämp­fung und sons­tigen Abwehr­maß­nahmen erfolgen auf der Grund­lage eines Dienst­ver­trages. Anders­lau­tende Bedin­gungen von Auftrag­ge­bern müssen ausdrück­lich schrift­lich verein­bart werden. Unsere Ange­bote sind freibleibend.

2. Lieferung von Waren, Haftung

Erteilte Dienst­auf­träge an Firma Kamper­mann und Söhne GmbH gelten als verbind­lich erteilt. Ableh­nungen erfolgen durch Firma Kamper­mann und Söhne GmbH inner­halb von 10 Tagen in Schrift­form. Sollte Firma Kamper­mann und Söhne GmbH wegen höherer Gewalt oder aufgrund des Verschul­dens von Kunden, Aufträge nicht ausführen können, wird Firma Kamper­mann und Söhne GmbH die erteilten Dienst­auf­träge in einer ange­mes­senen Frist durch­führen. Höhere Gewalt und Liefer­eng­pässe von Mate­ri­al­lie­fe­ranten berech­tigen jedoch nicht vom Auftrag durch Auftrag­geber zurück­zu­treten. In solchen Fällen steht Auftrag­geber kein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu. Das Entgelt für den Dienst­auf­trag wird in voller Höhe geschuldet und ist entspre­chend den verein­barten Zahlungs­fristen zu zahlen.
Liefe­rungen von Mate­ria­lien erfolgen grund­sätz­lich auf Rech­nung und Gefahr von Auftrag­geber. Für Bean­stan­dungen werden nur Vermerke auf den Liefer­pa­pieren als Mangel­be­weis aner­kannt. Bei Mängeln gilt das Recht der zwei­ma­ligen Nach­bes­se­rung durch Auftragnehmer.

3. Eigentumsvorbehalt

Sämt­liche Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung Eigentum der Firma Kamper­mann und Söhne GmbH. Die Ware darf nicht weiter­ver­äu­ßert oder siche­rungs­über­eignet werden. Wird die Ware dennoch weiter­ver­äu­ßert, so steht uns der Vergü­tungs­an­spruch gegen­über dem Erwerber zu. Pfän­dungen oder ander­wei­tige Beein­träch­ti­gungen der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferten Ware sind uns vom Kunden unver­züg­lich anzu­zeigen. Sollten Vermie­ter­pfand­rechte vorliegen, so sind diese durch den Eigen­tums­vor­be­halt nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn nur Rest­salden von Auftrag­geber geschuldet werden.

4. Haftung bei der Durchführung sowie allen anderen Schädlingsbekämpfungs- und Vertreibungsmaßnahmen.

Sämt­liche Anwen­dungen werden sach- und fach­ge­recht durch­ge­führt. Auftrag­geber steht dafür ein, dass alle Weisungen und Infor­ma­tionen ohne Behin­de­rung erteilt werden können. Die Befol­gung der Weisungen ist Sache von Auftrag­geber. Firma Kamper­mann und Söhne GmbH verpflichtet sich die gesetz­li­chen Bestim­mungen bei allen Bekämp­fungs­maß­nahmen einzu­halten. Verein­barte Termine sind durch beide Parteien einzu­halten. Sollten durch Verschulden von Auftrag­geber Termin­ver­le­gungen und / oder Über­schrei­tungen notwendig werden, so hat Auftrag­nehmer das Recht die Mehr­kosten abzurechnen.
Der Auftrag­geber hat zum Zwecke der Kosten­min­de­rung alle geplanten Maßnahmen durch gezielte Infor­ma­tionen über Art der Schäd­linge, Eingren­zung der Bekämp­fungs­fläche, die Arbeiten zu unter­stützen. Sollte die Durch­füh­rung der Arbeiten durch Verschulden von Auftrag­geber abge­bro­chen werden, so schuldet er die bis dahin erbrachten Leis­tungen. Alle Mittel und Werk­zeuge, die bei Bekämp­fungs­maß­nahmen einge­setzt werden, können jeder­zeit von Firma Kamper­mann und Söhne GmbH abge­holt werden. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht wird ausdrück­lich ausge­schlossen. Firma Kamper­mann und Söhne GmbH ist nicht zur Entsor­gung von Präpa­raten und Tier­ka­da­vern verpflichtet, soweit diese nicht ausdrück­lich verein­bart wurde.

5. Service Verträge

Die zu Service Verträgen aufge­wen­dete Mate­ria­lien werden durch den Firma Kamper­mann und Söhne GmbH über die Dauer der Vertrags­zeit zur Verfü­gung gestellt und bleiben Eigentum des Auftrag­neh­mers. Firma Kamper­mann und Söhne GmbH verpflichtet sich zur kosten­losen sach- und fach­ge­rechten Nach­be­kämp­fung, sofern das Verlegen des Bekämp­fungs­ma­te­rial oder das Behan­deln der befal­lenen Flächen fehler­haft erfolgte.

6. Pflanzenschutz

Für die Erhal­tung und Über­le­bens­fä­hig­keit von Pflanzen im Bereich der behan­delten Flächen kann keine Gewähr über­nommen werden.

7. Preise

Unsere Preise verstehen sich, zuzüg­lich Mehr­wert­steuer. Gültig sind die am Liefe­rungs- bzw. Anwen­dungstag maßge­benden Preise. Bei Liefe­rungen berechnen wir die Gewichts- bzw. Stück­zahlen. Die Preise für Schäd­lings­be­kämp­fungs- und Vertrei­bungs­maß­nahmen werden in Arbeits­werten mit fest­ge­legten Zeit­takten auf der Grund­lage unseres Ange­botes berechnet. Gebühren für behörd­liche Meldungen, Geneh­mi­gungen oder Über­wa­chungen werden ggf. jeweils geson­dert berechnet.

8. Zahlung

Unsere Rech­nungen sind sofern auf der Rech­nung selbst nicht anders vermerkt sofort und ohne Abzug fällig. Wechsel, werden nur nach vorhe­riger Verein­ba­rung ange­nommen, dabei entste­hende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Gerät der Kunde in Verzug, sind sämt­liche Forde­rungen und insbe­son­dere auch dieje­nigen, für welche Wechsel gegeben worden sind, sofort fällig. Aufrech­nungen sind nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rungen des Kunden zulässig. Wir sind in Einzel­fällen berech­tigt, vom Kunden Voraus­zah­lungen oder Sicher­heiten zu verlangen.

9. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Für alle Strei­tig­keiten ist deut­sches Recht maßge­bend. Gerichts­stand ist Duis­burg. Die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht über­tragbar. Die vorbe­zeich­neten Verein­ba­rungen bleiben auch bei recht­li­cher Unwirk­sam­keit einzelner Punkte in Ihren übrigen Teilen verbind­lich. Dies gilt nicht, wenn das Fest­halten an Verträgen eine unzu­mut­bare Härte für eine Partei darstellen würde.